11. 11.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde im Ergebnis vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich der Kosten für die Kindsvertretung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater eine Parteientschädigung zu leisten.