10. 10.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2025 sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gestellt. 10.2. Das Gericht beauftragt grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien. Die Parteien haben soweit gewünscht selbst einen Anwalt zu beauftragen, welcher dann bei einer Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.