8. Die Anträge der Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 5.2, mit welcher ihre übrigen vorinstanzlichen Anträge abgewiesen wurden, aufzuheben sowie den neu eingesetzten Kindsvertreter aus seinem Mandat zu entlassen, werden von ihr nicht hinreichend substantiiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Über das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits im obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.43 mit Entscheid vom 3. November 2025 entschieden (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor).