7. Mit ihrer unbegründeten Rüge hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtskosten übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr mit angefochtenem Entscheid die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten für die Kindesvertretung zählen, nicht auferlegt wurden, sondern diese zulasten der Staatskasse festgesetzt wurden. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids, weswegen darauf nicht eingetreten werden kann.