schwerdeführerin entstehen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 6. Die Beschwerdeführerin rügt die Dispositivziffer 6, wonach der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation in einem separaten Verfahren behandelt werden soll. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht materiell über die Anordnung der Begutachtung der Familiensituation - 12 - entschieden wurde. Folglich bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.