Sie bleibt dabei im Bild darüber, ob die Besuchskontakte der Betroffenen mit dem Vater tatsächlich stattfinden. Da die Beiständin einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist, wird ihr ermöglicht, im Rahmen ihrer Beistandschaftsaufgaben die Bedürfnisse der Betroffenen adäquat wahrzunehmen und ihre emotionale Belastung infolge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin objektive Nachteile für die Be-