1.2 Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche ist der Vater berechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen. 1.3 Ein weitergehendes Besuchsrecht und/oder ein von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Eltern. - 11 -