2.4.5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vater sind im Rahmen des Besuchsrechts darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie haben darüber hinaus ein positives Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil zu fördern (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). - 10 -