__ sodann mangels Erfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025, Beilage zur Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 im Verfahren XBE.2025.43). In Bezug auf seine angebliche Borderline-Störung und Alkoholsucht wird von der Beschwerdeführerin keine fachärztlich gesicherte Diagnose vorgelegt und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine Alkoholproblematik des Vaters, welche die Ausübung des persönlichen Verkehrs beeinträchtigen oder das Kindeswohl gefährden könnten.