2.4.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unsubstantiiert, unbelegt oder unbegründet. In Bezug auf die angebliche Gewaltbereitschaft des Vaters ist festzuhalten, dass er hinsichtlich der ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen von sämtlichen Gerichtsinstanzen vollumfänglich freigesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024; anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 vom Vater eingereicht). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen «Stalkings» wurde von der Staatsanwaltschaft E._____ sodann mangels Erfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen