2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht als konkrete Gefährdung die angebliche Gewaltbereitschaft sowie Gewaltanwendung des Vaters geltend. Auch seine Borderline-Störung, sein Alkoholkonsum und seine emotionale Instabilität würden die Betroffene bei einem unbegleiteten Besuchsrecht gefährden. Die Betroffene orientiere sich an ihr und stelle Verhaltensweisen des Vaters in Frage, was sich negativ auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Betroffenen auswirken könne. Zudem habe der Vater keinen Ba- bysitter-Kurs absolviert. Es bestehe bei der Betroffenen eine zusätzliche kindswohlgefährdende Überforderung aufgrund ihrer Einschulung im August 2025.