13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand und Rechtsverfahren für das Kind und die Kindsmutter ist gutzuheissen. 14. Der Kindsmutter ist eine angemessene Parteientschädigung gutzuheissen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2025 beantragte der Vater die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: