3. 3.1. Gegen den ihr am 17. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Juli 2025 und 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. 1.1 Von einem sofortigen, unbegleiteten Besuchsrecht mit dem Beschwerdegegner ist abzusehen, respektiv abzulehnen. 1.2. Von unbegleiteten Besuchen Mittwochs für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr ist abzusehen, respektiv abzulehnen.