Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.62 (KEMN.2022.378) Entscheid vom 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] vertreten durch Andreas Fischer, Rechtsanwalt, […] Vater C._____, […] vertreten durch lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten, getrennt lebenden A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Beschwerde- führerin. 1.2. Seit der Geburt der Betroffenen streiten sich die Eltern über das dem Vater zu gewährende Besuchsrecht. Mit zahlreichen rechtskräftigen Beschlüs- sen, Verfügungen und Entscheiden des Familiengerichts Rheinfelden wurde dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Entgegen dieser gerichtlichen Anordnung hat die Beschwerdeführerin bislang die un- begleiteten Kontakte zwischen dem Vater und der Betroffenen verwehrt. 1.3. Mit begründetem Entscheid vom 15. Januar 2025 erkannte das Familien- gericht Rheinfelden (KEMN.2022.378): " 1. 1.1. Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch und sowie jeden zweiten Samstag oder Sonntag. 1.2. Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche, ist der Vater be- rechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder am Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. 2. Die Eltern erarbeiten den Besuchsplan gemeinsam und vereinbaren den Übergabeort. Die Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich. 3. Die Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ausdrücklich angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem Vater einen verbindlichen Besuchsplan zu er- stellen und diesen umzusetzen. Die Mutter wird ausdrücklich angewiesen, die Besuche entsprechend zu- zulassen. Der Mutter wird für den Widerhandlungsfall die Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: -3- "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4. Die Beistandschaft wird gemäss Entscheid vom 30. Juni 2021 (KEMN.2020.441) weitergeführt. Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt ergänzt: • Die Beiständin unterstützt und berät den Vater bei Anliegen betreffend die Besuchszeiten und die Übergaben des Kindes und steht der Mutter bei Bedarf und auf Anfrage zur Verfügung • Die Beiständin meldet dem Gericht, wenn die Besuche nicht wie vom Gericht angeordnet durch Verschulden der Mutter umgesetzt werden. 5. 5.1. Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot des Vaters wird abgewiesen. 5.2. Die übrigen Anträge der Mutter werden, soweit darauf einzutreten ist, ab- gewiesen. 6. Der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation wird in separatem Verfahren behandelt. 7. 7.1. Die Kostennote vom 15. Januar 2025 der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, wird im Umfang von Fr. 10'115.15 (inkl. MwST Fr. 757.95) genehmigt. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Ladina Solér, Fr. 10'115.15 zu überweisen. 7.2. Die Kostennote vom 12. Juni 2025 der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, wird im Umfang von Fr. 1'166.20 (inkl. MwST Fr. 87.40) genehmigt. Die Ge- richtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, Fr. 1'166.20 zu überweisen. 8. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für die Kindsvertretung in Höhe von Fr. 10'115.15 und Fr. 1'166.20, total Fr. 11'281.35, gehen zu Lasten der Staatskasse. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. 10.1. Zufolge Niederlegung der Anwaltstätigkeit wird Advokatin Ladina Solèr, […], als Kindsvertreterin von B._____ per 24. Juni 2025 aus dem Mandat entlassen. 10.2. Als Kindsvertreter für B._____ wird per 30. Juni 2025 Rechtsanwalt An- dreas Fischer, […], eingesetzt. -4- 11. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. Die beim Obergericht des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. November 2025 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (XBE.2025.43). 3. 3.1. Gegen den ihr am 17. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Juli 2025 und 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. 1.1 Von einem sofortigen, unbegleiteten Besuchsrecht mit dem Beschwerde- gegner ist abzusehen, respektiv abzulehnen. 1.2. Von unbegleiteten Besuchen Mittwochs für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr ist abzusehen, respek- tiv abzulehnen. 2. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sollen einen Be- suchsplan erarbeiten und Besuchstermine schriftlich festlegen. Das ist ein Widerspruch des Gerichts zu den Vorgaben, dass Mittwochs und alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag Besuchsrecht stattfinden soll. Dies ist abzulehnen. 3. Ich beziehe mich auf soeben erwähnten Punkt 2 - ein Widerspruch in sich. Die Kindsmutter befolgt die juristischen Regeln mit juristischen und fristge- rechten Eingaben. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist ein Wi- derspruch. Dies ist abzulehnen. 4. Von den permanenten Personen-/Beistandswechsel ist abzusehen. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Dieser Punkt ist abzulehnen. 5. Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot ist gutzuheis- sen. 6. Der Antrag der ehemaligen Kindsvertreterin auf Begutachtung der Famili- ensituation ist abzulehnen. 7. -5- Die Kostennote vom 15. Januar 2025 der Kindsvertreterin ist abzuweisen oder gehen zu Lasten der Staatskasse. 8. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für die Kindsvertretung in Höhe von Fr. 10'115.5 und Fr. 1'166.20, total Fr. 11'281.35 gehen zu Las- ten der Staatskasse. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Der neue Kindsvertreter, Andreas Fischer, […], ist aus dem Mandat zu entlassen. 10.2. Der neue Kindsvertreter, Andreas Fischer, […], ist per 30.06.2025 aus dem Mandat zu entlassen. 11. Der Beschwerde der Kindsmutter wird die aufschiebende Wirkung gutge- heissen. 12. Die Anträge der Kindsmutter vom 13.05.2025, 20.06.2025 und 19.07.2025 sind gutzuheissen. 13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand und Rechtsverfahren für das Kind und die Kindsmutter ist gutzuheissen. 14. Der Kindsmutter ist eine angemessene Parteientschädigung gutzuheis- sen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2025 beantragte der Vater die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung des angeordneten unbegleiteten Besuchsrechts. 2.2. 2.2.1. Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) steht das Kindeswohl im Vordergrund und allfällige Interessen der Eltern haben zu- rückzutreten. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt um- schreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtli- chem Ermessen. Bei der Regelung des Kontaktrechts ist zu berücksichti- gen, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist. Bei Kleinkindern ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Län- gere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wo- -7- chen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (BÜCHLER/CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra 2020 S. 539). 2.2.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernach- lässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belas- tungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzufüh- ren. Dieses so genannt begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Bezie- hungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bundesge- richts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Ausgestal- tung des persönlichen Verkehrs setzt freilich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffs- schwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönli- chen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c S. 408). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg verspre- chende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 2.3. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu ge- währen ist, ist demnach einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für -8- dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtlichen Verkehr rechtfertigen. 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht als konkrete Gefährdung die angebliche Gewaltbereitschaft sowie Gewaltanwendung des Vaters geltend. Auch seine Borderline-Störung, sein Alkoholkonsum und seine emotionale Insta- bilität würden die Betroffene bei einem unbegleiteten Besuchsrecht gefähr- den. Die Betroffene orientiere sich an ihr und stelle Verhaltensweisen des Vaters in Frage, was sich negativ auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Betroffenen auswirken könne. Zudem habe der Vater keinen Ba- bysitter-Kurs absolviert. Es bestehe bei der Betroffenen eine zusätzliche kindswohlgefährdende Überforderung aufgrund ihrer Einschulung im Au- gust 2025. Die Betroffene müsse den neuen Lebensabschnitt zuerst emo- tional wie auch kognitiv verarbeiten ohne zusätzliche Belastungen und Überforderungen durch ein unbegleitetes Besuchsrecht. Dies wäre zu viel für die Betroffene. 2.4.2. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unsubstanti- iert, unbelegt oder unbegründet. In Bezug auf die angebliche Gewaltbereit- schaft des Vaters ist festzuhalten, dass er hinsichtlich der ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen von sämtlichen Gerichtsinstanzen vollumfäng- lich freigesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024; anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 vom Vater eingereicht). Die Strafanzeige der Beschwerde- führerin wegen «Stalkings» wurde von der Staatsanwaltschaft E._____ so- dann mangels Erfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025, Beilage zur Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 im Verfahren XBE.2025.43). In Bezug auf seine angebliche Borderline-Störung und Alkoholsucht wird von der Beschwerdeführerin keine fachärztlich gesicherte Diagnose vorgelegt und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Er- krankung oder eine Alkoholproblematik des Vaters, welche die Ausübung des persönlichen Verkehrs beeinträchtigen oder das Kindeswohl gefährden könnten. Ein fehlender Babysitter-Kurs wirkt sich nicht auf die Fähigkeit des Vaters zur gebotenen Betreuung der Betroffenen aus, zumal es sich bei dieser nicht mehr um ein Baby, sondern ein bald fünfjähriges Kind handelt. In Bezug auf die befürchtete Überforderung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einschulung ist davon auszugehen, dass sie sich seit August 2025 er- folgreich in den Schulalltag eingefunden und an die veränderte Lebenssi- tuation angepasst hat. Darüber hinaus ist die bald fünfjährige Betroffene altersentsprechend in der Lage, sich auf neue oder erweiterte soziale Kons- tellationen einzulassen. Hinzu kommt, dass der Vater der Betroffenen -9- durch die von der Beschwerdeführerin begleiteten Besuche nicht fremd ist und ein Vertrauensverhältnis demnach bereits vorhanden ist. 2.4.3. Aus der gesamten mehrjährigen Entwicklung wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein unbegleitetes Besuchsrecht unein- sichtig zeigt und ein grosses Misstrauen hegt. Nach dem hiervor Gesagtem ist jedoch keine vom Vater ausgehende Kindeswohlgefährdung ersichtlich. Eine Einschränkung des Besuchsrechts im Sinne eines begleiteten Be- suchsrechts rechtfertigt sich somit nicht. Im Gegenteil ist bei schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnissen die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern- teilen sehr wichtig und spielt bei der Identitätsfindung des Kindes eine ent- scheidende Rolle (BGE 131 III 209 E. 5, BGE 127 III 295 E. 4a, BGE 123 III 445 E. 3c). Mit dem angeordneten unbegleiteten Besuchsrecht und der Ausweitung nach sechs Monaten wird der Betroffenen und ihrem Vater ermöglicht, eine vertrauensvolle und ungezwungene Beziehung auf- zubauen, was für die gesunde Entwicklung der Betroffenen wichtig ist. 2.4.4. Das anfängliche Besuchsrecht am Mittwoch und jeden zweiten Samstag oder Sonntag für jeweils drei Stunden erscheint sinnvoll, weil damit dem Bedürfnis nach kürzeren Zeitintervallen zwischen den Besuchen entspre- chend dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung getragen werden kann. Durch die neue Wohnsituation des Vaters in R._____ kann das Besuchsrecht ohne lange Anfahrten durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Vergangenheit die lange Anfahrt zum früheren Wohnort des Vaters in S._____ jeweils als Argument gegen die Ausübung eines Be- suchsrechts vor. Die Ausweitung des Besuchsrechts nach sechs Monaten erfolgt in behutsamer Weise und trägt damit dem Stabilitätsbedürfnis der Betroffenen angemessen Rechnung. Die vorinstanzliche Regelung des Be- suchsrechts liegt somit im Interesse der Betroffenen, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.4.5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vater sind im Rahmen des Besuchsrechts darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie haben darüber hinaus ein positives Verhältnis des Kin- des zum andern Elternteil zu fördern (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Na- mentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (Urteil des Bundesge- richts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). - 10 - 3. 3.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung, wonach die Eltern gemeinsam einen Besuchsplan erarbeiten und den Übergabeort vereinbaren sollen. Diesen Antrag begründet sie nicht sub- stantiiert, sondern führt lediglich aus, dass sie und der Vater seit der Geburt der Betroffenen das Besuchsrecht jeweils allein gemeistert hätten. 3.2. Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte, insbesondere der jahrelan- gen Verwehrung eines unbegleiteten Besuchsrechts durch die Beschwer- deführerin, den bestehenden elterlichen Spannungen und den wiederhol- ten Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern erscheint es als fraglich, ob diese tatsächlich in der Lage sind, gemeinsam einen ver- bindlichen Besuchsplan zu erarbeiten und sich auf einen Übergabeort zu einigen. Vergangene Erfahrungen zeigen, dass dies bislang nicht funktio- niert hat. 3.3. Vor dem Hintergrund der konflikthaften Elternbeziehung und des unkoope- rativen Verhaltens der Beschwerdeführerin erscheint es sinnvoll, das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht zu konkretisieren, so dass die Besuchskontakte künftig zu klar definierten Zeiten erfolgen können. Dadurch lassen sich potenzielle zukünftige Konflikte zwischen den Eltern reduzieren, was der Beruhigung der familiären Situation dient. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind daher entsprechend anzupassen und das angeordnete Besuchsrecht ist wie folgt zu konkretisieren: 1. 1.1 Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Be- suchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Be- suchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen. 1.2 Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche ist der Vater be- rechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubrin- gen. 1.3 Ein weitergehendes Besuchsrecht und/oder ein von dieser Regelung ab- weichendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Eltern. - 11 - 2. Die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine sind schriftlich fest- zulegen und gelten verbindlich. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner in unsubstantiierter Weise die Anordnung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB. Angesichts des bislang verweigernden und unkooperativen Verhaltens der Beschwerde- führerin erscheint die Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zur Durchsetzung des angeordneten, unbegleiteten Be- suchsrechts erforderlich und auch verhältnismässig. Die Androhung einer solchen Strafe gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme kann von Amtes wegen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2). 5. 5.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Bei- standschaft für die Betroffene. Dabei begründet sie nicht sachbezogen, weshalb eine Beistandschaft bzw. die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Erweiterung der Beistandschaftsaufgaben nicht notwendig ist. 5.2. Im vorliegenden Fall soll die Beistandschaft der Förderung der Kooperation der Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht und der Entschärfung des Eltern- konflikts dienen. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Bei- ständin in der Lage, die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht sachgerecht zu beraten und zu unterstützen. Sie bleibt dabei im Bild darüber, ob die Besuchskontakte der Betroffenen mit dem Vater tatsächlich stattfinden. Da die Beiständin einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist, wird ihr ermöglicht, im Rahmen ihrer Beistandschaftsaufgaben die Bedürfnisse der Betroffenen adäquat wahrzunehmen und ihre emotionale Belastung in- folge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern. Aufgrund der vorliegen- den Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erweite- rung des Aufgabenbereichs der Beiständin objektive Nachteile für die Be- schwerdeführerin entstehen. Der entsprechende Antrag der Beschwerde- führerin ist daher abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 6. Die Beschwerdeführerin rügt die Dispositivziffer 6, wonach der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation in einem separa- ten Verfahren behandelt werden soll. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht materiell über die Anordnung der Begutachtung der Familiensituation - 12 - entschieden wurde. Folglich bildet diese Frage nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Mit ihrer unbegründeten Rüge hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- kosten übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr mit angefochtenem Ent- scheid die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten für die Kindesver- tretung zählen, nicht auferlegt wurden, sondern diese zulasten der Staats- kasse festgesetzt wurden. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Dis- positivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids, weswegen darauf nicht eingetreten werden kann. 8. Die Anträge der Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 5.2, mit welcher ihre übrigen vorinstanzlichen Anträge abgewiesen wurden, aufzuheben sowie den neu eingesetzten Kindsvertreter aus seinem Mandat zu entlassen, wer- den von ihr nicht hinreichend substantiiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Über das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung wurde bereits im obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.43 mit Entscheid vom 3. November 2025 entschieden (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor). 10. 10.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2025 sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gestellt. 10.2. Das Gericht beauftragt grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien. Die Parteien haben soweit gewünscht selbst einen Anwalt zu beauftragen, wel- cher dann bei einer Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege als un- entgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werden kann, sofern die Voraus- setzungen dafür erfüllt sind. 10.3. 10.3.1. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr - 13 - Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren zeichnet sich durch den Untersuchungsgrundsatz aus, wird je- doch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der mittellosen Person be- schränkt (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Anga- ben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in jede Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachver- halt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 m.w.H.). 10.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege weder (substanziiert) begründet noch ent- sprechende Belege beigefügt. Da die Begründung gänzlich fehlt, besteht unter diesen Umständen auch kein Ausgangspunkt für weiterführende Ab- klärungen seitens des Gerichts. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung betreffend die erforderliche Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen waren die Begehren der Beschwerdeführerin im Beschwerde- verfahren auch von Vornherein aussichtslos. Auch dies führt zur Abwei- sung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. 11. 11.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Be- schwerde im Ergebnis vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich der Kosten für die Kindsver- tretung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwalt- lich vertretenen Vater eine Parteientschädigung zu leisten. 11.2. Das Honorar des Rechtsvertreters des Vaters für das Beschwerdeverfah- ren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem An- waltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwach- senenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berech- nen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar - 14 - inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmit- telverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzu- nehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die dem Vater entstandenen Parteikosten für das Be- schwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'803.75 fest- zusetzen. 11.3. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, […], hat sich am Be- schwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm nur ein moderater, pau- schal mit Fr. 100.00 zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 wie folgt konkretisiert resp. angepasst: 1. 1.1 Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Be- suchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Be- suchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen. 1.2 Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche ist der Vater be- rechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubrin- gen. - 15 - 1.3 Ein weitergehendes Besuchsrecht und/oder ein von dieser Regelung ab- weichendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Eltern. 2. Die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine sind schriftlich fest- zulegen und gelten verbindlich. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Kindsvertreter, Andreas Fi- scher, Rechtsanwalt, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Be- trag von Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.