1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine gerichtlich auf Fr. 2'063.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter für das obergerichtliche Verfahren ihre gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.