Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'620.00 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) ergibt sich für die Mutter eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 1'803.75. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: