Die zusätzliche Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'721.25 führt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Kostennote vom 17. Oktober 2025 Auslagen von Fr. 187.20 geltend. Unter Berücksichtigung dieser Auslagen (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 154.60) ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 2'063.05.