3.2. 3.2.1. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehen von einer im Kindesund Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzliche Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 AnwT).