3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind durch den groben Verfahrensfehler (Gehörsverletzung) verursacht worden. Die Mutter hat sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt und sich damit nicht mit dem Entscheid identifiziert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu - 11 - nehmen und den Parteien ist eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (vgl. zur Parteientschädigung Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).