Da die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Abweisung des Gesuchs auf Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer gar nicht begründet hat (vgl. oben E. 2.2), worin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien liegt, ist das Verfahren ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie hat die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur Regelung der elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückzuweisen.