Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Zuteilung der elterlichen Sorge folglich auf die im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bestehenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Allfällige seit dem - 10 - vorinstanzlichen Entscheid eingetretene Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Es kann nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abgestellt werden.