2.5.5. Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem sog. uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (vgl. E. 1.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2022 vom 17. Juli 2023 E. 9.3), folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben.