Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich das Sorgerecht umstritten. Die Obhutsregelung bleibt allerdings nicht ohne Einfluss auf den Entscheid zur elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.3 ff.), da die Zuteilung der Obhut auf jeden Fall die elterliche Sorge des betreffenden Elternteils erfordert (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fam- Komm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298 ZGB). Demzufolge muss der Beschwerdeführer als alleiniger Obhutsinhaber auch über die elterliche Sorge über den Betroffenen verfügen. -8-