2.4.2. Die Obhutsumteilung über den Betroffenen von der Mutter an den Beschwerdeführer stellt zweifellos eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB dar. Der Beschwerdeführer ist seit dem Erlass des Entscheids vom 22. Oktober 2024 alleiniger Obhutsinhaber über den Betroffenen, allerdings obliegt ihm die elterliche Sorge nicht. Gegen die mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 erfolgte Übertragung der Obhut auf den Beschwerdeführer hat die Mutter kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb die Obhutsfrage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich das Sorgerecht umstritten.