In der vorinstanzlichen Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, aus welchen Gründen ein Entzug der elterlichen Sorge der Mutter nicht in Betracht falle. Hingegen enthält der Entscheid keine spezifische Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). -7- 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn diese wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.