2.2. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und ihm die alleinige elterliche Sorge über den Betroffenen zuzuteilen (vgl. act. 55). Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz in Dispositivziffer 7 die weiteren Anträge der Eltern – auch jene des Beschwerdeführers betreffend die elterliche Sorge – ab. In der vorinstanzlichen Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, aus welchen Gründen ein Entzug der elterlichen Sorge der Mutter nicht in Betracht falle.