1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug der elterlichen Sorge der Mutter und auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn zu Recht abgewiesen hat.