4.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2025 teilte die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen mit, dass die elterliche Sorge über den Betroffenen nicht den aktuellen Verhältnissen entsprechend geregelt sei. Nachdem die Obhut beim Beschwerdeführer liege, müsse er ebenfalls die elterliche Sorge – mindestens gemeinsam mit der Mutter – ausüben können. Das entsprechende Verfahren zur Anpassung (KEKV.2025.29) sei am Familiengericht Zofingen seit dem 11. April 2025 hängig. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte die Mutter: " 1. Es sei die Beschwerde, es seien die Rechtsbegehren der Beschwerde zurückzuweisen;