3. Eventuell: Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides der KESB BG Zofingen vom 22. Oktober 2024 aufzuheben, soweit er den Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug der alleinigen mütterlichen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) abweist und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."