4. 4.1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 22. Oktober 2024 erhob dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides der KESB BG Zofingen vom 22. Oktober 2024 aufzuheben, soweit er den Antrag des -5- Beschwerdeführers auf Entzug der alleinigen mütterlichen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) abweist.