10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskoste[n] der Mutter gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Mutter ist zur Nachzahlung ihrer Anwaltskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist." 3. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Mutter vom 1. November 2024 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 20. Januar 2025 abgewiesen (XBE.2024.62).