2. 2.1. Die Kinderschutzgruppe des Spitals H._____ informierte die Vorinstanz am 9. und 10. September 2024 über eine Notfallkonsultation des Betroffenen am 8. September 2024 im Spital H._____, bei welcher der Betroffene von Schlägen durch den Beschwerdeführer berichtet habe, ohne dass auffällige Prellmarken und Hämatome sichtbar gewesen seien (act. 3 ff. in KEKV.2024.53 [die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf dieses Verfahren]).