308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2022 wurde unter anderem das Besuchsrecht neu festgelegt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Mutter angeordnet und ein Gutachten über den Verlauf der angeordneten Massnahmen in Auftrag gegeben sowie der Mutter die Weisungen erteilt, ihre sowie die Psychotherapie des Betroffenen weiterzuführen (act. 516 ff. in KEMN.2021.577). Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 legte die Vorinstanz unter anderem die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers fest und räumte ihm ein Ferienrecht ein.