Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.59 (KEMN.2024.722) Entscheid vom 29. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] vertreten durch Fürsprecher André Sommer, Rechtsanwalt, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 22. Oktober 2024 gegenstand Betreff elterliche Sorge / Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2015, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er steht unter der alleinigen Sorge der Mutter. Für den Betroffenen besteht eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid des Familienge- richts Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2022 wurde un- ter anderem das Besuchsrecht neu festgelegt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Mutter angeordnet und ein Gutachten über den Verlauf der angeordneten Massnahmen in Auftrag gegeben sowie der Mutter die Weisungen erteilt, ihre sowie die Psychotherapie des Be- troffenen weiterzuführen (act. 516 ff. in KEMN.2021.577). Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 legte die Vorinstanz unter anderem die Modalitäten des Besuchsrechts des Beschwerdeführers fest und räumte ihm ein Ferienrecht ein. Zudem wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung auch im Haushalt des Beschwerdeführers angeordnet (act. 841 ff. in KEMN.2021.577). 2. 2.1. Die Kinderschutzgruppe des Spitals H._____ informierte die Vorinstanz am 9. und 10. September 2024 über eine Notfallkonsultation des Betroffenen am 8. September 2024 im Spital H._____, bei welcher der Betroffene von Schlägen durch den Beschwerdeführer berichtet habe, ohne dass auffällige Prellmarken und Hämatome sichtbar gewesen seien (act. 3 ff. in KEKV.2024.53 [die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne an- derweitigen Hinweis jeweils auf dieses Verfahren]). 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. September 2024 beantragte die Beiständin bei der Vorinstanz, das Besuchsrecht inkl. Ferien des Betroffenen beim Be- schwerdeführer sei wie geplant einzuhalten, die Psychotherapie des Be- troffenen bei Frau J._____ sei im bisherigen Setting anzuordnen, die Mutter sei anzuweisen, den Betroffenen regelmässig und verbindlich zu den Ter- minen zu bringen und weitere Massnahmen sowie das Aufenthaltsrecht seien zu prüfen (act. 29 ff.). 2.3. Nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin vom 17. September 2024 ordnete der Gerichtspräsident des Familiengerichts Zofingen am 18. Sep- tember 2024 superprovisorisch gegenüber der Mutter an, das mit Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 festgelegte Besuchs- und Ferienrecht des -3- Beschwerdeführers und den mit der Beiständin ausgearbeiteten Besuchs- und Ferienplan einzuhalten, den Betroffenen gemäss Besuchs- und Feri- enplan zur Übergabe ins I._____ zu bringen und von dort wieder abzuholen sowie den Betroffenen zu den Therapiesitzungen bei Frau J._____ zu brin- gen und von dort wieder abzuholen. Zudem untersagte der Gerichtspräsi- dent einen Wechsel der Therapeutin für die weitere Psychotherapie des Betroffenen (act. 17 ff.). 2.4. Nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Beiständin durch die Vorinstanz am 8. Oktober 2024 (act. 40 ff.) sowie des Betroffenen durch die Fachrichterinnen am 22. Oktober 2024 (act. 86 ff.) fand ebenfalls am 22. Oktober 2024 eine Verhandlung mit den Eltern und der Beiständin statt (act. 90 ff.), an welcher folgender Entscheid (KEKV.2024.53) gefällt und mündlich eröffnet wurde: " 1. Der Sohn B._____, geboren am tt.mm.2015, steht mit sofortiger Wir- kung unter der Obhut des Vaters, bei welchem er seinen Hauptwohn- sitz hat. 2. Die Mutter wird berechtigt erklärt und verpflichtet, den Sohn B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am Wochenende vom 8. No- vember 2024, und 5 Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Die Übergaben finden jeweils im I._____ statt. Abweichende Vereinbarungen der Parteien in Absprache mit der Bei- ständin sollen vorbehalten bleiben. 3. Es wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Haus- halt des Kindsvaters im Umfang von einem Termin pro Woche ange- ordnet. Die Reduktion betreffend Kadenz erfolgt in Absprache zwischen der SPF und der Beiständin. 4. Die für die Mutter bestehende Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) wird weitergeführt. 5. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, persönliche für B._____ wichtige Gegenstände, welche er mitnehmen möchte, unverzüglich herauszugeben. 6. Die für B._____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu die folgenden Auf- gaben und Befugnisse: - Die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; -4- - B._____ bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; - Die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung von B._____ zu überwachen und zu begleiten; - Die Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen, zu begleiten, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und nötigenfalls die Modali- täten festzulegen; - Vernetzung und Austausch mit den involvierten Fachpersonen (Kinderpsychologin, Klassenlehrperson); - Den Obhutswechsel vom von der Mutter vom Vater zu begleiten und den Vater bei sämtlichen administrativ anfallenden Aufgaben in diesem Zusammenhang zu unterstützen (Schulwechsel, Tages- struktur, Therapie und drgl.); - Die Mutter über aktuelle Entwicklungen von B._____ zu informie- ren; - Im Haushalt des Kindsvaters eine Sozialpädagogische Familienbe- gleitung zu installieren und um die Finanzierung sicherzustellen. 7. Im Übrigen werden die Anträge der Eltern abgewiesen. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. 9. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskoste[n] der Mutter gehen zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kan- tons Aargau. Die Mutter ist zur Nachzahlung ihrer Anwaltskosten ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist." 3. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Mutter vom 1. November 2024 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 20. Januar 2025 abgewiesen (XBE.2024.62). 4. 4.1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 in begründeter Aus- fertigung zugestellten Entscheid vom 22. Oktober 2024 erhob dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aar- gau und beantragte: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides der KESB BG Zofingen vom 22. Oktober 2024 aufzuheben, soweit er den Antrag des -5- Beschwerdeführers auf Entzug der alleinigen mütterlichen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) ab- weist. 2. Es sei der Mutter C._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn B._____, geb. tt.mm.2015 zu entziehen. Die alleinige elterliche Sorge sei auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) zu übertragen. 3. Eventuell: Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheides der KESB BG Zofin- gen vom 22. Oktober 2024 aufzuheben, soweit er den Antrag des Be- schwerdeführers auf Entzug der alleinigen mütterlichen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Beschwerdeführer (Kindsvater) abweist und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuent- scheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 4.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2025 teilte die Fachrichterin des Fa- miliengerichts Zofingen mit, dass die elterliche Sorge über den Betroffenen nicht den aktuellen Verhältnissen entsprechend geregelt sei. Nachdem die Obhut beim Beschwerdeführer liege, müsse er ebenfalls die elterliche Sorge – mindestens gemeinsam mit der Mutter – ausüben können. Das entsprechende Verfahren zur Anpassung (KEKV.2025.29) sei am Famili- engericht Zofingen seit dem 11. April 2025 hängig. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte die Mutter: " 1. Es sei die Beschwerde, es seien die Rechtsbegehren der Beschwerde zu- rückzuweisen; eventuell: es sei die Beschwerde, es seien die Rechtsbegehren der Be- schwerde abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4.4. Mit Eingabe vom 15. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug der elterlichen Sorge der Mutter und auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn zu Recht abgewiesen hat. 2.2. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und ihm die alleinige elterliche Sorge über den Betroffenen zuzuteilen (vgl. act. 55). Mit dem angefochte- nen Entscheid wies die Vorinstanz in Dispositivziffer 7 die weiteren Anträge der Eltern – auch jene des Beschwerdeführers betreffend die elterliche Sorge – ab. In der vorinstanzlichen Begründung wird im Wesentlichen dar- gelegt, aus welchen Gründen ein Entzug der elterlichen Sorge der Mutter nicht in Betracht falle. Hingegen enthält der Entscheid keine spezifische Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertra- gung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). -7- 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zutei- lung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn diese wegen wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2.3.2. Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB setzt zum einen neue Tatsachen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der gelten- den Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Ver- hältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile des Bundesgerichts 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.1; 5A_951/2020 vom 17. Feb- ruar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; je mit Hin- weisen). 2.4. 2.4.1. Im vorliegenden Fall hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge über den Betroffenen seit seiner Geburt inne und übte bis zum angefochtenen Ent- scheid vom 22. Oktober 2024 auch die Obhut über den Betroffenen aus. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Obhut über den Betroffenen dem Vater übertragen, während die elterliche Sorge weiterhin bei der Mut- ter verbleibt. 2.4.2. Die Obhutsumteilung über den Betroffenen von der Mutter an den Be- schwerdeführer stellt zweifellos eine wesentliche Veränderung der Verhält- nisse gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB dar. Der Beschwerdeführer ist seit dem Erlass des Entscheids vom 22. Oktober 2024 alleiniger Obhutsinhaber über den Betroffenen, allerdings obliegt ihm die elterliche Sorge nicht. Gegen die mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 erfolgte Übertragung der Obhut auf den Beschwerdeführer hat die Mutter kein Rechtsmittel eingelegt, wes- halb die Obhutsfrage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich das Sorgerecht umstritten. Die Obhutsregelung bleibt allerdings nicht ohne Einfluss auf den Entscheid zur elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023 E. 4.3 ff.), da die Zuteilung der Obhut auf jeden Fall die elterliche Sorge des betreffenden Elternteils erfordert (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fam- Komm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298 ZGB). Demzufolge muss der Beschwerdeführer als alleiniger Obhutsinhaber auch über die el- terliche Sorge über den Betroffenen verfügen. -8- 2.5. 2.5.1. Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine Umteilung der elterlichen Sorge von der Mutter auf den Beschwerdeführer zu erfolgen hat oder den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über den Betroffenen zuzusprechen ist. 2.5.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die An- nahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von die- sem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lö- sung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Vo- raussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung ei- nes bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Das gemein- same elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusam- menwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Ent- scheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elter- lichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsa- men Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterli- chen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Zu prüfen ist dabei aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose, ob das gemeinsame Sor- gerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). -9- 2.5.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, zwischen den Eltern ergehe seit der Geburt des Betroffenen keinerlei kom- munikativer Austausch. Es finde seit vielen Jahren eine interne Fehde statt, in welcher die Mutter ihn insbesondere mit diversen Strafverfahren, welche allesamt im Sande verlaufen seien, zu überziehen versucht habe. Ihr Ziel sei gewesen, die Beziehung zwischen Sohn und Vater gar nicht aufkom- men zu lassen resp. sie zu zerstören, soweit sie bestehe. Aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten vom 28. April 2022 gehe hervor, dass die Eltern dauerhaft nicht bereit und fähig seien, miteinander zu kom- munizieren, weder was ihre eigene gegenseitige Beziehung angehe, ge- schweige denn, wenn es um die Angelegenheiten des Betroffenen gehe. Die Mutter werde niemals bereit sein, betreffend Sorgerechtsbelange mit ihm in einen informellen Austausch zu gehen, geschweige denn ihn zu in- formieren oder ihn gar mitentscheiden zu lassen. Alles, was er vorschlage, werde von der Mutter blockiert. In ihrem Verhalten werde sich nichts ändern und hierin liege die massive Gefahr der Kindswohlverletzung. 2.5.4. Die Mutter bringt zusammengefasst vor, für die Regelung der elterlichen Sorge müssten die Entwicklungen seit dem Obhutswechsel und die aktu- elle Lage im Vordergrund stehen. Es sei abzuklären, wie sich die Bezie- hung zwischen dem Betroffenen und den Eltern sowie auch die Beziehung unter den Eltern seit dem Obhutswechsel entwickelt habe. Erst nach erfolg- ten Sachverhaltsabklärungen werde sich herausstellen, dass sie zur Kom- munikation und Kooperation mit dem Beschwerdeführer und den involvier- ten Personen und Stellen in der Lage und auch willens sei. 2.5.5. Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu be- urteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem sog. uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz, der auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (vgl. E. 1.3 hier- vor; Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2022 vom 17. Juli 2023 E. 9.3), folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Be- tracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserhebli- chen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens er- geben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 128 III 411 E. 3.2.1 [zu aArt. 145 Abs. 1 ZGB]). Es entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse (Urteil des Bundes- gericht 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Zuteilung der elterlichen Sorge folglich auf die im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bestehen- den tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Allfällige seit dem - 10 - vorinstanzlichen Entscheid eingetretene Entwicklungen sind zu berücksich- tigen. Es kann nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Entscheids abgestellt werden. 2.5.6. Hinsichtlich der Entwicklung der Verhältnisse seit dem 22. Oktober 2024 liegen dem Obergericht jedoch keine konkreten Erkenntnisse vor. Der Re- chenschaftsbericht vom 10. April 2025 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 und erfasst damit überwiegend die Phase, in welcher sich der Betroffene unter der Obhut der Mutter be- fand. Im Rahmen des Rechenschaftsberichts beantragte die Beiständin die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge über den Betroffenen (vgl. Beschwerdebeilage 4). Weder aus dem Rechenschaftsbericht vom 10. April 2025 noch aus den übrigen Akten ergibt sich, wie sich die seit dem Obhutswechsel erfolgte Entwicklung der für die Regelung der elterlichen Sorge massgebenden Ver- hältnisse gestaltet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich der elter- liche Konflikt und die Kommunikation zwischen den Eltern, die Zusammen- arbeit der Eltern mit der Beiständin in sämtlichen Lebensbereichen des Be- troffenen sowie der Leidensdruck des Betroffenen seit dem Obhutswechsel entwickelt haben. 2.5.7. Ohne weitere Abklärungen der aktuellen konkreten Verhältnisse kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen ist oder ob die elterliche Sorge allein dem Beschwerdeführer zuzuteilen ist. Da die Vorinstanz ihren Entscheid bezüg- lich der Abweisung des Gesuchs auf Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer gar nicht begründet hat (vgl. oben E. 2.2), worin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien liegt, ist das Verfahren ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie hat die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist daher teil- weise gutzuheissen und die Sache zur Regelung der elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sach- verhalt hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge umfassend und rechtsgenüglich abzuklären und in der Folge über die Zuteilung der elterli- chen Sorge über den Betroffenen zu entscheiden. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind durch den groben Verfahrens- fehler (Gehörsverletzung) verursacht worden. Die Mutter hat sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt und sich damit nicht mit dem Entscheid identifiziert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu - 11 - nehmen und den Parteien ist eine Entschädigung aus der Staatskasse aus- zurichten (vgl. zur Parteientschädigung Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Be- schwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehen von einer im Kindes- und Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhono- rar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Ver- handlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzliche Rechts- schrift des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 ist mit einem Zu- schlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'721.25 führt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Kostennote vom 17. Oktober 2025 Auslagen von Fr. 187.20 geltend. Unter Berücksich- tigung dieser Auslagen (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 154.60) ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 2'063.05. 3.2.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter ist ebenfalls von der üblichen Grundentschädigung für Kindesschutzverfahren von Fr. 2'700.00 zu be- rechnen, welche wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen ist. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird ge- stützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'620.00 führt. Unter Berücksich- tigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) ergibt sich für die Mutter eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von Fr. 1'803.75. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache im Sinne der Er- wägungen zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine gerichtlich auf Fr. 2'063.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter für das obergerichtli- che Verfahren ihre gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.