3. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin MLaw Tamara De Caro, […], eingesetzt. 4. Die Mutter wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.