Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 (KEMN.2024.895/896) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf das Gesuch der Mutter zur Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2 Der Mutter wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. - 11 -