Es reicht nicht, wenn der betriebene Aufwand bloss vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.1). Die pauschale Parteientschädigung von Fr. 800.00 ist der Beschwerdeführerin durch die Bezirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandlos abgeschrieben.