8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Das mit den Kostennoten vom 30. Juni und 7. August 2025 insgesamt geltend gemachte Honorar (Fr. 1'413.10 [5.25 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen von Fr. 152.20; 8.1 % Mehrwertsteuern von rund Fr. 105.90];