7. Gemäss den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Zudem erweist sich die Prozessführung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren nicht als aussichtslos. Die Beschwerden sind in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2024.895 und KEMN.2024.896 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen.