Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst. Die Beschwerdeführerin ist auch unter Geltung der genannten Verfahrensgrundsätze offensichtlich nicht in der Lage, die ihr zustehende Rechte selbständig und sachgerecht wahrzunehmen. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher gegeben. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung zu Unrecht verneint.