Insbesondere erscheint sie nicht befähigt, schriftliche Ausführungen zum Verfahrensgegenstand zu erfassen bzw. sich diesbezüglich zur Geltendmachung ihrer Interessen (schriftlich) zu äussern. Es ist davon auszugehen und wird im Übrigen auch entsprechend geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Unterstützung gar nicht erst in der Lage gewesen wäre, das vorliegende Verfahren überhaupt einzuleiten. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst.