Die Ausprägung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin zeigt sich auch darin, dass sie ein Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente hat (act. 64). Gestützt auf den im Gutachten von Dr. med. G._____ beschriebenen Schwächezustand ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne anwaltliche Vertretung nicht allein im Verfahren zurechtfindet. Insbesondere erscheint sie nicht befähigt, schriftliche Ausführungen zum Verfahrensgegenstand zu erfassen bzw. sich diesbezüglich zur Geltendmachung ihrer Interessen (schriftlich) zu äussern.