Vor diesem Hintergrund benötigt die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts gerechtfertigt ist, eine sorgfältige Abklärung sämtlicher Interessen. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Beschwerdeführerin über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurecht zu finden und die entscheidwesentlichen Tatsachen vorzubringen. Aus dem Auszug des Gutachtens von Dr. med. G._____ (Kapitel 3 bis 6, Beschwerdebeilage 3) und dem Neuropsychiatrischen Untersuchungsbericht der Klinik F._____ vom 17. März 2023 (Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kognitiv beeinträchtigt ist.