Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Überprüfung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen und die Frage, ob das Besuchs- und Kontaktrecht der Beschwerdeführerin erweitert werden kann.