schneidend. Schliesslich sei sie nie von der Vorinstanz aktiv dazu aufgefordert worden, Neuigkeiten betreffend das Strafverfahren zu melden. Die Vorinstanz habe offenbar geplant, den Entscheid im Strafverfahren abzuwarten. Dass sich bereits vorher Änderungen ergeben hätten, die zur Abänderung der Massnahme Anlass geben würden, habe die Beschwerdeführerin ohne Rechtsvertretung nicht erkennen können.