Das Gutachten sei nicht im Kindesschutzverfahren, sondern im Strafverfahren erstellt worden. Es wäre schon für einen durchschnittlich kognitiv Begabten nicht einfach zu beurteilen, inwiefern ein Gutachten im Strafverfahren ein Kindesschutzverfahren beeinflussen könne und wie er oder sie vorzugehen habe. Mit ihren der Vorinstanz zu Genüge bekannten Einschränkungen sei sie damit komplett überfordert. Zudem werde auch stark in ihre Rechtsposition eingegriffen. Die Betroffenen seien fremdplatziert und ihr Kontaktrecht zu ihnen sei auf ein Minimum reduziert worden. Nachdem sie vor Beginn der Massnahme hauptsächlich für die Betroffenen zuständig gewesen sei, sei die Massnahme sehr ein-