Autismus-Spektrumsstörung diagnostiziert worden. Ihre kognitiven Fähigkeiten lägen im Grenzbereich von «unterdurchschnittlich» (aber nicht krankheitswertig) zu «leicht intelligenzgemindert» im Sinne einer Störung von ICD-10. Besondere Schwierigkeiten bestünden beim Lese- und Textverständnis. Es sei ihr aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht möglich, das Gutachten vom 16. Januar 2024, welches zur Begründung des Gesuchs um Abänderung der Massnahme gedient habe, zu lesen und zu verstehen und daraus Schlüsse abzuleiten. Das Gutachten sei nicht im Kindesschutzverfahren, sondern im Strafverfahren erstellt worden.