Zudem erforsche die Kindesschutzbehörde in diesen Angelegenheiten den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Der Vater der Betroffenen sei auch nicht vertreten. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren psychischen und kognitiven Zustand komplett ausser Acht gelassen. Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachtens vom 16. Januar 2024 sei bei ihr eine genetisch bedingte -7-