6. 6.1. Die Vorinstanz hat zur Verneinung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgehalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren einzig die tatsächlichen Begebenheiten anhand der Eingaben der Eltern abzuklären seien und aufgrund der Ergebnisse allenfalls eine Anpassung der Modalitäten bezüglich des bereits festgelegten Besuchs- und Kontaktrechts vorzunehmen sei. Inwieweit dabei besonders stark in die Rechtsstellung bzw. die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werden solle, sei nicht ersichtlich. Zudem erforsche die Kindesschutzbehörde in diesen Angelegenheiten den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an.