Den mittlerweile getrennt lebenden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die betroffenen Kinder entzogen und diese fremdplatziert. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz ist ausschliesslich die Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts der Beschwerdeführerin. Ein interparentaler Konflikt steht dabei nicht im Vordergrund. Das Verfahren dient nicht der Beilegung eines Konflikts zwischen den Eltern oder deren widerstreitenden Interessen, sondern ausschliesslich dem Wohl und Schutz des Kindes. Im vorliegenden Kindesschutzverfahren, das nicht auf die Regelung der ehelichen Verhältnisse ausgerichtet ist, besteht keine formelle Gegenpartei.